Erwerbsvoraussetzungen AT

 Kategorien und Erwerbspflichten von Waffen und Schusswaffen

 

KATEGORIE A Verbotene Schusswaffen, Waffen und Schusswaffen die Kriegsmaterial sind.

Variante 1:

Zu den verbotenen Schusswaffen zählen z.B. Pumpguns (Vorderschaftrepetierflinten) oder Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm sowie die sogenannten „Wildererwaffen“ bzw. Faltflinten. Neben den genannten Schusswaffen der Kategorie A sind auch alle Waffen verboten, die aufgrund ihrer Eigenschaft als besonders gefährlich anzusehen sind wie z.B.„Schlagringe“, „Totschläger“, „Stahlruten“.

Variante 2: 

Schalldämpfer, Erwerb und Besitz nur mit gültiger Jagdkarte 

Variante 3:

  • Magazine für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung die mehr als 20 Patronen aufnehmen können
  • Magazine für halbautomatische Langwaffen mit Zentralfeuerzündung die mehr als 10 Patronen aufnehmen können

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 9 WaffG:

  • Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG
  • Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 10 WaffG:

  • Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 8 WaffG
  • Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 10 WaffG
  • Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 11 WaffG

 

Variante 4:

Vollautomatische Schusswaffen, da Kriegsmaterial.

KATEGORIE B Genehmigungspflichte Schusswaffen, Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Langwaffen, waffenrelevante Bauteile: Erwerb, Besitz und das Führen sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung und nur in bestimmter Anzahl zulässig.

Erwerb: Waffenbesitzkarte oder Waffenpass

KATEGORIE C  Schusswaffen mit gezogenem Lauf, Büchsen (das sind Gewehre mit mind. einem gezogenen Lauf, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen), Schusswaffen mit glattem Lauf, Flinten, (das sind Einzelladergewehre mit ausschließlich glatten Läufen die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen).

Erwerb: Frei ab 18 Jahren mit 3-tägiger Abkühlphase oder sofortige Innehabung mittels gültiger Jagdkarte, Waffenbesitzkarte oder Waffenpass.

 Gemäß Gewerbeordnung ist der Versand von Schusswaffen, Waffen, Waffenrelevante/Wesentliche Bauteile, Schalldämpfer, Munition und Magazine nach § 17 an Endverbraucher in Österreich gesetzlich untersagt.

Weiterführende Informationen finden Sie im Österreichischen Waffengesetz in der geltenden Fassung hier.

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